Manager-Risiken & Absicherung

Wer handelt, der haftet….

1. Standortbestimmung
Bis vor nicht allzu langer Zeit galt der Grundsatz: Sowohl die Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft, als auch ihre Manager werden durch ihre eigene Körperschaft, da rechtlich selbständig, vor jeder persönlichen Inanspruchnahme abgeschirmt.

Dies hat sich deutlich verändert. Nach dem Recht der Managerhaftung gilt dies heute nicht mehr uneingeschränkt, sofern ein Manager eine sogenannte Organfunktion (als gesetzlich berufener Vertreter und / oder Aufsichtsführer) wahrnimmt. Ist dies der Fall, kann er in bestimmten schadensstiftenden Einzelfällen durchaus persönlich mit seinem ganzen Privatvermögen zum Schadensausgleich herangezogen werden.

Die Einzelheiten sind noch immer im Fluss - das Recht der Managerhaftung ist noch relativ jung und wird weiter angepasst. Kaum ein Monat vergeht, in dem die Rechtsprechung der Zivil-, Finanz- oder Strafgerichte dieses Haftungsinstitut, angetrieben durch den Gesetzgeber, nicht weiter ausbaut.
Betroffen hiervon sind insbesondere Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Vorstände von Aktiengesellschaften (AG), aber auch andere Organe. Im Folgenden werden sie hier zusammenfassend Geschäftsleiter genannt.

Auch wenn das Thema bislang medial kaum bekannt ist und die wenigen publik gewordenen Fälle rund um die Deutsche Bank AG, West LB oder DaimlerCrysler den Eindruck erwecken, von diesem Haftungsinstitut wären ausschließlich die Lenker deutscher Großunternehmen betroffen: Es ist eines der bedeutenden Unternehmensthemen unserer Zeit, erheblich für Unternehmen und deren Lenker aller Größenklassen. Längst geht es selbst im Mittelstand um Ansprüche in Millionenhöhe.

Die Ursachen für den Bedeutungsgewinn sind vielfältig:

Schaubild: Typische Szenarien der Managerhaftung

 

2. Der Haftungsrahmen
Inhalt und Umfang von Managerpflichten sind in diversen Gesetzen angelegt, meist durch generalklauselartige, wenig grenzziehende Formulierungen. Gerichte haben ihnen inzwischen durch eine Fülle von Einzelfallrechtsprechung ein wenig Konturen verliehen. Die verbliebenen rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten sind jedoch noch immer enorm.

Bespiel: Geschäftsleiter werden bei ihrer Amtsführung auf die Wahrung von Recht und Gesetz verpflichtet. Eine vermeintliche Banalität, doch in der Praxis ist es schwer, ihr voll gerecht zu werden. Schon weil sich die Mehrzahl von Geschäftsleitern kaum aus entsprechend ausgebildeten Juristen rekrutiert. Und selbst die besten Juristen wissen häufig selbst nicht, auf was sie die geltende Rechtslage eigentlich genau verpflichtet.

Geschäftsleiter sind überdies gehalten, bei der Amtswaltung eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Unter Anwendung unternehmerischer Vernunft haben sie u.a. solche Maßnahmen und Entscheidungen zu unterlassen, welche sich in erheblicher Weise negativ auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des verwalteten Unternehmens auswirken.

Was dies im Einzelnen bedeutet gibt der Gesetzgeber auch hier – bewußt – nicht vor und überläßt die Klärung den Gerichten. Der jeweilige Rechtsanwender ist also sich weitgehend sich selbst überlassen.

So sind Geschäftsleiter letztlich bei jeder – bedeutenden – Unternehmensentscheidung einem enormen Bedrohungs- und Haftungspotential ausgesetzt.

Das Problem verschärft sich noch dadurch, dass der Geschäftsleiter nicht nur die Verantwortung für sich selbst, sondern auch noch für andere übernehmen muss. Auch unterhalb der Leitungsebene angesiedelte Risiken einschließlich solcher Risiken, die sich aus dem vorsätzlich mißbräuchlichen Verhalten von Angestellten ergibt („fraud“), muss der Geschäftsleiter im Blick haben, was ihn zur Einführung eines geeigneten Überwachungssystems („compliance“) und zu dessen ständiger Kontrolle zwingt.

Neben Geschäftsführern und Vorständen sind zunehmend auch Aufsichtsräte von Haftungsansprüchen betroffen. Die Hauptpflicht des Aufsichtsrates liegt in der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung. Dadurch gelten die getroffenen Aussagen für Geschäftsführer und Vorstände ebenso für Aufsichtsräte in weitestgehender Übereinstimmung.

 

3. Beschränkung der Haftung
Das für den Manager steigende Risiko persönlicher Inanspruchnahme hat die Frage drängender werden lassen, wie diese ausufernde Haftung und die damit verbundenen rechtlichen Risiken aufgefangen werden können.

Die vermeintlich einfachsten Lösungen dürften aus Sicht der Betroffenen in Vereinbarung eines vertraglichen Haftungsausschlusses, in einer nachträglicher Billigung oder einem sonstigen Anspruchsverzicht liegen, scheitern aber meist aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder rein tatsächlichen Gründen.

Unternehmen greifen deshalb zunehmend auf Versicherungslösungen zurück. Die angebotenen Risikoversicherungsprodukte lassen sich grob wie folgt klassifizieren:

Die Zahl der Anbieter ist in dieser Sparte noch gering. Zudem unterscheiden sich die einzelnen Produkte in ihrem Leistungsumfang beträchtlich, da es noch keine einheitlichen Leistungsbedingungen – wie etwa im Bereich der Privathaftpflicht – gibt. Hinzu kommt, dass viele Berater, insbesondere Versicherungsvertreter und –makler, sowohl produktseitig, als auch schadensabwicklungsseitig kaum erfahren sind. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Markt durch erhebliche Unterschiede und Unsicherheiten gekennzeichnet ist.

Ihr Vorteil als DAV Mitglied
Eine Mitgliedschaft im „Deutscher Arbeitgeber Verband e.V.“ verschafft Ihnen in dieser Situation einen unverbindlichen Zugang zu erfahrenen Spezialisten, die sich Ihrer spezifischen Situation annehmen und darauf abgestimmten Rat erteilen können.

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